STRAFRECHT–Allg. Einführung u. Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität-Teil 2 mit RA Mag. Dr. iur. Isabel Pinegger

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IDD Stunden

1,5 h

Modul

Modul 1, Rechtskompetenz und Berufsrecht

Kosten

60,- (inkl. 20% USt)

Referenten

RA Mag. iur. Dr. Isabel Viktoria Pinegger

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Betrug, Untreue u. Krida - Sicheres Agieren im Geschäftsleben u. Trittsicherheit im „Minenfeld“ aus Krida- und Vermögensdelikten

Dass Wirtschaftsstrafdelikte ein „Dauerbrenner“ sind und bleiben, zeigt sich eindrucksvoll an der damit fast schon täglich befassten Berichterstattung. Für die effizientere Verfolgung und Aufarbeitung von derartigen Sachverhalten hat es die Justiz sogar für angebracht erachtet, eine eigene, mit besonders geschulten Beamten besetzte Sektion der Staatsanwaltschaft einzurichten. Diese „Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft“ ist mit der Sonderzuständigkeit zur Verfolgung der Wirtschaftsstrafdelikte ab einer bestimmten Größenordnung betraut.

Nun ist aber die Strafbarkeit von Fehlverhalten im Wirtschaftsleben nicht auf Sachverhalte wie „BUWOG“, Swap-Affären oder Libro-Vermögensverschiebungen beschränkt.

Auch im täglichen Geschäftsleben schrammt man zuweilen am strafrechtlich relevanten Fehlverhalten. Ohne für die strafrechtliche Perspektive sensibilisiert zu sein, kann der isolierte Fokus auf das genaue Einhalten zivil- und standesrechtlicher Maßstäbe dazu führen, dass das Kriminalstrafrecht als korrelierender Risikofaktor „übersehen“ wird.

Beispielsweise kann eine – zuweilen gut gemeinte – Gewährung eines Darlehens aus Gesellschaftsvermögen ohne Bonitätsprüfung aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht genauso unheilsträchtig sein, wie eine „verschleppte“ Konkursanmeldung. Mag es auch aus Sicht eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ selbstverständlich anmuten, die Firma so lange wie möglich operieren zu lassen, um möglicherweise doch noch Einkünfte zu erzielen und zumindest einige andrängende Gläubiger zu befriedigen, kann dies – unbeschadet der allenfalls zivilrechtlichen Haftung – schnell in eine Strafbarkeit wegen zumindest fahrlässiger Krida führen.

Auch im Maklerbereich ist dies nicht ungefährlich. Werden Produkte oder Assets z.B. ohne Aufklärung über den Inhalt, zu überhöhten Preisen verkauft oder gar Mittel ohne Gegenleistung übertragen oder gewährt, droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue. Sogar die Nichtannahme von Vorteilen kann dort strafbar sein, wo dies zum Schaden eines wirtschaftlich Berechtigten führt.

Ein Überblick über die gängigsten Wirtschaftsstrafdelikte ist daher nützlich, um für derartige Situationen sensibilisiert zu sein. Eine ebenfalls überblicksmäßige Einführung in die Grundsystematik des Strafrechts und die Prinzipien des Strafprozesses ist als Vorstufe unerlässlich. Nur daraus kann sich das Verständnis für eine Strafbarkeit von Verhaltensweisen, die nicht vordergründig falsch anmuten, entwickeln. Beispielsweise kann eben auch ohne Eintritt eines Schadens (z.B. bei Versuch) oder ohne entsprechenden Vorsatz (weil Fahrlässigkeit zur Deliktsverwirklichung ausreicht) strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, weil Strafbarkeit nicht immer auch „böse Absicht“ voraussetzt. Genau dies führt erfahrungsgemäß zu Frustration und Verwirrung bei Rechtsunterworfenen, die sich – infolge bzw. trotz ihres vermeintlich rechtskonformen Verhaltens – vor dem Schöffengericht wiederfinden.